Vereinsstatuten der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie (September 2022)

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Präambel:

Die Österreichische Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie bekennt sich zur Gleichberechtigung. Wo die Statuten den männlichen Begriff anführen, sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Orthopädie und Traumatologie“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet der Republik Österreich.

§ 2: Zweck

Der Verein bezweckt Ausbau und Weiterentwicklung des Sonderfaches „Orthopädie und Traumatologie“ unter Ausschluss jeglichen Gewinnstrebens und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:

  1. Strukturierung der Ausbildungsinhalte,
  2. Erarbeitung von Leitlinien und Handlungsempfehlungen,
  3. Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungskursen,
  4. Veranstaltung von wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen,
  5. Wahrnehmung der Interessen des Sonderfaches „Orthopädie und Traumatologie“ in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen medizinischen Fachgebieten,
  6. Pflege von internationalen Kontakten,
  7. Förderung der Qualitätssicherung im Sonderfach „Orthopädie und Traumatologie“,
  8. Öffentlichkeitsarbeit
  9. Kooperation mit der österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (ÖGO) sowie der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie (ÖGU), zum Zweck des Austauschs von Erfahrungen und der Erhaltung und des Ausbaus der bestehenden Expertise,
  10. Engagement in der Standespolitik für die vertretenen Fachgruppen.

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Subventionen und Förderungen,
  3. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen öffentlicher und privater Stellen, auch von anderen Fachgesellschaften,
  4. Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.),
  5. Erträge aus Vereinsveranstaltungen,
  6. Sponsorgelder,
  7. Werbeeinnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit den Themen der Orthopädie und Traumatologie befassen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder von der österreichischen Ärztekammer anerkannte
    Facharzt für „Orthopädie und Traumatologie“, für „Orthopädie und orthopädische Chirurgie“ und für „Unfallchirurgie“ oder jeder in Ausbildung zu diesen Fachärzten stehende Arzt werden.
  2. Außerordentliches Mitglied kann jede physische oder juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung der Orthopädie und Traumatologie bzw. der Gesellschaft hat. Es ist dem ordentlichen Mitglied – sofern in den Statuten nicht abweichend geregelt – in seinen Rechten gleichgestellt. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.
  3. Ehrenmitglieder sind in- und ausländische Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie, Fachärzte anderer Disziplinen oder andere Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes aufgenommen werden und den außerordentlichen Mitgliedern in ihren Rechten gleichgestellt sind. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit einem Ehrenmitglied pro Jahr begrenzt.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung von zumindest drei jährlichen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der   Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind (gegebenenfalls entsprechend den vom Vorstand erlassenen Teilnahmebedingungen) berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig und muss in voller Höhe auch dann beglichen werden, wenn keine Veranstaltungen des Vereins besucht werden oder die Mitgliedschaft während eines laufenden Jahres beendet wird. Der Vorstand kann Mitglieder ohne aktives Einkommen sowie karenzierte Mitglieder über deren schriftlichen Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für einzelne Vereinsjahre zur Gänze oder auch nur zum Teil befreien.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15), der Beirat (§ 16) und der Senat (§ 17).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. (3) letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, postalisch oder per E-Mail an die auf der Vereinshomepage veröffentliche E-Mail-Adresse des Vereins einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Präpräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied oder – falls dies nicht möglich ist – ordentliche Mitglied den Vorsitz.

(10) Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können auf Beschluss des Vorstands Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Wahlen und Abstimmungen können in solchen Fällen sowohl online wie auch in Form einer Briefwahl bzw. -abstimmung abgehalten werden. In einem solchen Fall verlängert sich die Frist zur Einberufung (oben Abs. 3) auf fünf Wochen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 11 Abs. 3 und Abs. 6) auf drei Wochen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
    Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. Präsident
  2. Präpräsident
  3. Pastpräsident mit beratender Funktion, ohne Stimmrecht im Vorstand
  4. Ein von der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie auf zwei Jahre entsandter Vizepräsident
  5. Ein von der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auf zwei Jahre entsandter Vizepräsident
  6. Generalsekretär
  7. Kassier
  8. Fortbildungsreferent
  9. Wissenschaftsreferent
  10. Zukunftsreferent
  11. zwei Assistentenvertreter
  12. Fachgruppenobmann der österreichischen Ärztekammer für Orthopädie und Traumatologie

(2) Vorstandsmitglieder gemäß Abs 1 lit a bis f können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Vorstandsmitglieder dürfen keine Funktion im geschäftsführenden Vorstand der ÖGU oder der ÖGO haben. Davon ausgenommen sind die Vizepräsidenten sowie die zum 10. September 2021 geltenden Funktionsperioden.

Wählbar in den Vorstand sind nur Fachärzte für Orthopädie, für Unfallchirurgie oder für Orthopädie und Traumatologie. Assistentenvertreter können nur in Ausbildung zum Facharzt für „Orthopädie und Traumatologie“ stehende Ärzte sein.

(3) Der Präpräsident, der Generalsekretär, der Kassier, der Fortbildungsreferent, der Wissenschaftsreferent und der Zukunftsreferent werden von der Generalversammlung gewählt.
Diese Funktionen werden durch die Generalversammlung einzeln in den Vorstand gewählt.

Der amtierende Präsident hat das Recht, einen Wahlvorschlag zu erstellen, der mit der Einladung zur Generalversammlung bekannt zu geben ist. Mindestens sechs ordentliche Mitglieder haben ebenfalls das Recht, einen Wahlvorschlag bis spätestens eine Woche (einlangend) vor der Generalversammlung beim Vorstand eingeschrieben oder per E-Mail an die auf der Vereinshomepage veröffentliche E-Mail-Adresse des Vereins einzubringen.

Auf jedem Wahlvorschlag ist bei sonstiger Ungültigkeit ersichtlich zu machen, wer diesen eingereicht hat.

Über die Wahlvorschläge ist in geheimer Wahl abzustimmen. Streichungen oder Zusätze machen diese Stimme ungültig. Jener Wahlvorschlag gilt als gewählt, welcher die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kann im ersten Wahlgang kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit erreichen, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Wahlvorschlägen durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben (bei gleicher Stimmenanzahl mehrerer für die Stichwahl in Frage kommender Wahlvorschläge entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung über den Einzug in die Stichwahl; solange auch auf diesem Weg mehr als zwei Wahlvorschläge in Frage kommen, sind weitere Wahlgänge über die entsprechenden Wahlvorschläge nach obigen Bestimmungen durchzuführen).

Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist auch über diesen in geheimer Wahl abzustimmen.
Der Wahlvorschlag gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird die einfache Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 8 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Neuwahlen einzuberufen.

Der Präpräsident, die Assistentenvertreter, der Generalsekretär, der Kassier und der Fortbildungsreferent werden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
Der Präpräsident, die Assistentenvertreter, der Generalsekretär, der Kassier, der Fortbildungsreferent, der Zukunftsreferent und der Wissenschaftsreferent werden für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

Übergangsbestimmung: Um eine Harmonisierung der Funktionsperioden der Vizepräsidenten mit den Präsidenten der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie und der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie zu erreichen, währt die Funktionsperiode der von diesen im Jahr 2022 in den Vorstand entsandten Vizepräsidenten bis zum Erlöschen ihrer Funktion als Präsidenten der sie jeweils entsendenden Gesellschaft.

Wiederwahl ist – sofern in den Statuten nicht ausdrücklich abweichend geregelt – unbeschränkt möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied für die entsprechende Position gewählt wurde.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, für die verbliebene Funktionsperiode an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(4) Die Funktionsperiode des Präpräsidenten beträgt zwei Jahre. Scheidet der Präsident aus seinem Amt aus, rückt der bisherige Präpräsident in das Amt des Präsidenten auf. Das gilt – abweichend von der ansonsten unverändert geltenden Regelung des Abs (3) – auch dann, wenn noch kein Nachfolger für die Position des Präpräsidenten gewählt wurde oder die Funktionsperiode des bisherigen Präpräsidenten noch nicht vollendet ist. Findet dieses Nachrücken während laufender Funktionsperiode des bisherigen Präsidenten statt, so vollendet der nachrückende Präpräsident diese laufende Funktionsperiode, um dann ab der folgenden Wahl der anderen Vorstandsmitglieder eine neue, volle Funktionsperiode zu beginnen.

Die Funktionsperiode des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Nach seinem Ausscheiden wird er für zwei Jahre Past-Präsident und dann Mitglied des Senats und kann in den drei auf sein Ausscheiden als Präsident folgenden Funktionsperioden nicht nochmals in den Vorstand gewählt werden.
Funktionsperiode Kassier: 2 Jahre
Fortbildungsreferent: 2 Jahre
Wissenschaftsreferent: 2 Jahre
Zukunftsreferent: 2 Jahre
Generalsekretär: 2 Jahre
Past-Präsident: 2 Jahre

Verlängerungen der Funktionsperioden der von der Österreichischen Gesellschaft für Unfallchirurgie und der Österreichischen Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chrirugie entsandten Vizepräsidenten, jeweils um weitere zwei Jahre, sind einmal möglich, bedürfen jedoch der Zustimmung des Vorstands (einfache Stimmenmehrheit, kein Stimmrecht für die zur Verlängerung anstehenden Vizepräsidenten)

(5) Der Fachgruppenobmann der österreichischen Ärztekammer für Orthopädie und Traumatologie hat Kraft seiner Bestellung in dieser Funktion das Recht, Mitglied des Vorstands zu sein.

(6) Die beiden Assistentenvertreter werden im Rahmen der Generalversammlung einzeln gewählt. Ihre Funktionsperiode beträgt zwei Jahre. Stimmberechtigt sind ausschließlich die in Ausbildung zum Facharzt für „Orthopädie und Traumatologie“ stehenden Mitglieder. Die amtierenden Assistentenvertreter oder mindestens sechs ordentliche Mitglieder haben das Recht einen Wahlvorschlag für die Position der Assistentenvertreter bis spätestens eine Woche (einlangend) vor der Generalversammlung beim Vorstand eingeschrieben oder per E-Mail an die auf der Vereinshomepage veröffentliche E-Mail-Adresse des Vereins einzubringen. Die sonstigen Bestimmungen zur Beschlussfassung durch die Generalversammlung gelten sinngemäß.

(7) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Präpräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Präpräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(11) Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.

(12) Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Abs (12), und Rücktritt, Abs (13).

(13) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder und Vertretung des Vereins

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Präsident kann, ohne dazu verpflichtet zu sein, einen Jahreskongress des Vereins organisieren und durchführen, hat hierfür – insbesondere für das diesbezügliche Budget – aber einen zustimmenden Beschluss des Vorstands einzuholen. Der Präpräsident und der Generalsekretär unterstützen den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der Präsident vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit dem Kassier nach außen. Im Fall der Verhinderung wird der Präsident durch den Präpräsidenten, der Kassier durch den Generalsekretär vertreten. Die beiden Vizepräsidenten haben nicht die Aufgabe der Vertretung des Präsidenten. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands sowie außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der Generalsekretär ist für die laufende Verwaltung der Gesellschaft verantwortlich, insbesondere für die Vorbereitung der Tagesordnung für Vorstand und Generalversammlung, die Führung der entsprechenden Protokolle, die Vorbereitung von Verträgen sowie die Führung eines Mitgliederverzeichnisses.

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Der Fortbildungsreferent ist für die inhaltliche Ausgestaltung und Planung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen wissenschaftlichen Projekten, insbesondere auch im Rahmen allfälliger jährlicher Kongresse des Vereins, verantwortlich.

(9) Die Assistentenvertreter vertreten die Interessen der in Ausbildung zum Facharzt für „Orthopädie und Traumatologie“ stehenden Ärzte im Vorstand und organisieren regelmäßige Treffen mit und zwischen den in Ausbildung stehenden Mitgliedern.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (11) bis (13) sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Gremium der Fachgruppenobleute

Das Gremium der Fachgruppenobleute besteht aus den jeweiligen Obleuten der Fachgruppen Unfallchirurgie und Orthopädie und orthopädische Chirurgie.
Das Gremium der Fachgruppenobleute berät den Vorstand, hat in diesem jedoch kein Stimmrecht. Das Gremium der Fachgruppenobleute ist zumindest zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen einzuladen.
Voraussetzung der Mitgliedschaft in diesem Gremium ist die aufrechte Vereinsmitgliedschaft.

§ 16b: Gremium der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen

Das Gremium der der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen besteht aus den jeweiligen Vorsitzenden der Prüfungskommissionen Orthopädie und Traumatologie, Unfallchirurgie und Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Voraussetzung der Mitgliedschaft in diesem Gremium ist die aufrechte Vereinsmitgliedschaft.
Das Gremium der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen berät den Vorstand, hat in diesem jedoch kein Stimmrecht. Das Gremium der Vorsitzenden der Prüfungskommissionen ist zumindest zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen einzuladen.

§ 17: Senat

(1) Der Senat besteht aus allen ehemaligen Präsidenten des Vereins. Voraussetzung ist die aufrechte Vereinsmitgliedschaft.

(2) Der Senat berät den Vorstand hat jedoch kein Stimmrecht. Der Senat ist zumindest zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen einzuladen.

(3) Mitglieder des Vorstands können nicht Mitglied des Senats sein.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Senats ist unbestimmt; der Vorstand kann aus wichtigem Grund ein Senatsmitglied seiner Funktion entheben.

§ 18: Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat ins Leben rufen, der den Vorstand berät. Details regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

Die Mitglieder dieses Beirats werden vom Vorstand auf unbestimmte Zeit in den Beirat berufen und gegebenenfalls auch abberufen. Die Österreichische Gesellschaft für Unfallchirurgie und die Österreichische Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sind berechtigt und eingeladen, dem Vor-stand Mitglieder für diesen Beirat vorzuschlagen. Voraussetzung ist die aufrechte Vereinsmitgliedschaft.

§ 18a weitere Untergliederungen des Vereins

Durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands können innerhalb des Vereins Kommissionen oder andere unselbständige Untergliederungen (z. B. Ausschüsse, Arbeitskreise, Kommissionen, Sektionen, temporäre Task Forces) und Beauftragte gegründet bzw. ernannt werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Ausschüsse des Vereins dienen der Beratung des Vorstands. Sie bereiten Beschlüsse des Vorstands vor und geben Empfehlungen ab. Kommissionen und Beauftragte haben eine beratende Funktion und können für besondere Aufgaben eingesetzt werden. Auf Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands können innerhalb des Vereins Sektionen in besonderen Teilbereichen der Orthopädie und Traumatologie und Arbeitsgemeinschaften mit besonderen wissenschaftlichen Fragestellungen des Sonderfaches „Orthopädie und Traumatologie“ gebildet werden.

§ 19: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 20: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.